
Die Schiesspflicht muss bis zum 31. August in einem anerkannten Schiessverein erfüllt sein.
Die genauen Schiessdaten können Sie den lokalen Publikationsorganen oder dem Internet entnehmen. Mehr dazu unter diesem Link:
Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister, Oberwachtmeister und Subalternoffiziere (Lt/Oblt), welche 2025 oder früher die Rekrutenschule absolviert haben.
Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung
Lt und Oblt haben die Wahl zwischen dem Obligatorischen Programm auf 300 Metern (Sturmgewehr) oder 25 Metern (Pistole). Falls Sie die Schiesspflicht auf 25 Meter nicht bestehen, müssen Sie das obligatorische Programm auf 300 Metern absolvieren.
Sie gilt als bestanden, wenn mindestens 42 Punkte erzielt wurden und höchstens drei Nuller geschossen wurden.
Wiederholungen
Schiesspflichtige, welche die Schiesspflicht nicht bestehen, können das ganze obligatorische Programm mit Kaufmunition am gleichen oder an einem anderen Schiesstag im selben Verein höchstens zweimal wiederholen.
Zur Erfüllung der Schiesspflicht sind mitzunehmen:
Ab dem Jahr 2026 wird auch die Erinnerung zur Erfüllung der Schiesspflicht in digitaler Form versendet. Das Jahr 2026 gilt dabei als Übergangsjahr: Die Erinnerung wird den AdA sowohl digital als auch weiterhin zusätzlich per Post zugestellt.
Das Aufforderungsschreiben ist auch im Jahr 2026 weiterhin mitzubringen, um den Schützenvereinen eine schrittweise Anpassung an den neuen Prozess zu ermöglichen.
Bei Fragen können Sie sich bei ihrer kantonale Militärbehörde melden.
Die persönliche Waffe kann bei der Entlassung aus der Armee ins Eigentum übernommen werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Stgw 90
Pistole
Bei Fragen zu Dispensationen und der Schiesspflicht allgemein, wenden Sie sich bitte an die kantonale Militärbehörde Ihres Wohnortes.