Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten, die so genannte Wehrpflichtersatzabgabe (WPE).
Die Wehrpflichtersatzabgabe wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben. Die Aufsicht obliegt der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Innerhalb der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist die Abteilung Wehrpflichtersatzabgabe für diese Aufgabe zuständig und sorgt für die Umsetzung der Bundesvorschriften.
Die Rückforderung bezahlter Ersatzabgaben für verschobene Militärdienste ist bei den kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe des Wohnortskantons zu beantragen. Das Dienstbüchlein ist dem Antrag beizulegen.
Dienstwillige Schweizer Bürger, die für militär- und zivilschutzuntauglich erklärt wurden und keinen WPE entrichten wollen, können ebenfalls Dienst leisten. Dies aber nur, wenn sie dabei ihre und die Gesundheit anderer Personen nicht gefährden und eine solche Dienstleistung aus medizinischer Sicht möglich ist. Weitere Gründe, welche in der eigenen Person liegen, bleiben vorbehalten. Darunter fallen insbesondere ein hängiges Strafverfahren oder eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens. Näheres zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 30.04.2009 erfahren Sie auf der Webseite zu Militärdienst mit speziellen medizinischen Auflagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Wehrpflichtersatzabgabe.
Wer Militärdienst leistet, hat Anspruch auf Erwerbsersatz und Sold.
Wer Dienst leistet in der Schweizer Armee, im Zivilschutz, im Rotkreuzdienst, im Zivildienst oder wer an eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von J+S oder Jungschützenleiterkursen teilnimmt, hat Anspruch auf eine Entschädigung gemäss der Erwerbsersatzordnung (EO). Armeeangehörige haben darüber hinaus Anspruch auf Sold.
Armeeangehörige sind im Militärdienst durch die Militärversicherung gegen Unfall und Krankheit versichert.
Falls eine Dienstleistung länger als 60 Tage dauert, entfällt die Versicherungspflicht im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Das heisst, bei rechtzeitiger Meldung der voraussichtlichen Dienstdauer (8 Wochen vor Dienstantritt) an den Versicherer verzichtet dieser ab Dienstbeginn auf die Erhebung der Prämien für die Grundversicherung. Bedingung ist aber, dass ebenfalls nach dem Einrücken und nach jeder Änderung der Dienstdauer eine entsprechende Meldung an die Krankenkasse gemacht wird. Nach der Dienstleistung müssen zu wenig bezahlte Prämien nachbezahlt werden. Zu viel bezahlte Prämien werden an später fällige Prämien angerechnet oder zurückerstattet.