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Persönliche Ausrüstung

Für jede Situation die richtige Ausrüstung

Recht

Abzeichen

Bekleidung und Packungen

Bewaffnung

Pistole 75

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Technische Daten

Bezeichnung

Daten

Kaliber

9 mm

Gewicht ohne Magazin

750 g

Gewicht mit leerem Magazin

830 g

Munition

Pistolenpatrone 41

Einsatzdistanz

25 m

Dotation

2 Magazine zu 9 Schuss

Pistole 12/15

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Technische Daten

Bezeichnung

Daten

Kaliber

9 mm

Gewicht ohne Magazin

627 g

Gewicht mit leerem Magazin

705 g

Munition

9 mm Pistolenpatrone 14

Dotation

2 Magazine zu 17 Schuss

Sturmgewehr 90 (Stgw 90)

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Technische Daten

Bezeichnung

Daten

Kaliber

5,6 mm

Gewicht ohne Magazin

4,1 kg

Länge

1,0 m

Länge mit umgeklapptem Kolben

0,77 m

Visier

Diopter, bis 100 m offenes Visier

Technische Kadenz (Schuss/Minute)

600 - 900

Einsatzdistanz

bis 400 m; 40 mm Granatgewehraufsatz: 25 - 100 m

  • Freiwillige Hinterlegung der persönlichen Waffe der Angehörigen der Armee
    • Die Waffe ist durch die AdA zu reinigen und einzufetten. Die Mitarbeitenden der Retablierungsstellen unterziehen die Waffe nach erfolgter Entladekontrolle einer Sichtprüfung auf Sauberkeit und führen eine Funktionskontrolle durch. Nicht gereinigte Waffen werden zurückgewiesen. Defekte Waffen werden anlässlich der Hinterlegung der Instandhaltung zugeführt und anschliessend in der Retablierungsstelle eingelagert, in der die Waffe abgegeben wurde.
    • Bajonett und Putzzeug verbleiben bei den AdA und können demzufolge nicht hinterlegt werden.
    • Der AdA ist verantwortlich, die hinterlegte Waffe rechtzeitig für die Erfüllung ausserdienstlicher Pflichten im Zusammenhang mit der persönlichen Waffe oder vor dem Einrücken zu einer Dienstleistung persönlich oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person in der Retablierungsstelle abzuholen, in der die Waffe hinterlegt wurde.
    • Es werden keine Waffen auf Wunsch der AdA an eine andere Retablierungsstelle verschoben. Die Reise- und Transportkosten sind durch den AdA zu tragen.
    • Die freiwillige Hinterlegung der persönlichen Waffe ist gratis.
    • Freiwillig hinterlegte Waffen sind vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder der Entlassung aus der Armee abzuholen und zur Abrüstung mitzubringen. Für nicht abgeholte Waffen kann kein Eigentumsanspruch geltend gemacht werden.
  • Erwerb / Übernahme
    • AdA, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, können ihre persönliche Waffe behalten, sofern sie in den letzten drei Jahren mindestens vier Bundesübungen 300 m absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis (MLA) eingetragen ist.
    • Mit einer Pistole ausgerüstete AdA können diese ohne Schiessnachweis ins Eigentum übernehmen.
      Die Pistole 12/15 ist momentan, gestützt auf Artikel 30 Absatz 3 der VPAA, von der Eigentumsübernahme ausgenommen. Als Ersatz wird die Pistole 49 angeboten (solange Vorrat).
  • Besitz
    • von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;
    • von und zu der Retablierungsstelle;
    • von und zu einem offiziellen Waffenhändler;
    • bei einem Wohnsitzwechsel.
  • Übertragung
  • Waffenerwerbsschein
    • Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA, SR 514.10),
    • Schiessverordnung (SR 512.31),
    • Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen des VBS (VPA-VBS, SR 514.101),
    • Schiessverordnung VBS (SR 512.311)
  • Persönliche Leihwaffe
    • Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz;
    • Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung für die Dauer des Amtes als Schützenmeisterin oder Schützenmeister beziehungsweise als Jungschützenleiterin oder Jungschützenleiter.
    • Die Abgabe von Leihwaffen erfolgt durch die Retablierungsstellen der Logistikbasis der Armee und nur an Personen, die an der entsprechenden Waffe ausgebildet worden sind. Als an der entsprechenden Waffe ausgebildet gilt, wer:
      mit dem Stgw 90 bzw. der Pistole 75 ausgerüstet wenigstens 45 Tage in einer Rekrutenschule oder 35 Tage in einem Grundausbildungsdienst der Kaderanwärter und Kader geleistet hat;
    • einen Ausbildungsdienst geleistet hat, in dessen Verlauf die betreffende Formation auf das Stgw 90 bzw. die Pistole 75 umgerüstet worden ist;
    • später mit der Waffe ausgerüstet wurde und einen Wiederholungskurs geleistet hat;
    • einen Schiesskurs mit dem Stgw 90 bzw. der Pistole 75 absolviert hat;
    • eine schriftliche Bestätigung der Präsidentin oder des Präsidenten seines Schiessvereins über die Ausbildung in der Handhabung und im Schiessen mit dieser Waffe vorweisen kann.
  • Vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe