
Alle Angehörigen der Armee (AdA), die sich für eine Kaderlaufbahn als Unteroffizier, höherer Unteroffizier oder Offizier entschieden haben, erhalten einen Betrag pro erreichter Gradkategorie, den sie für eine zivile Aus- oder Weiterbildung verwenden können.


Militärisches Berufspersonal
Das militärische Berufspersonal (unbefristeter Arbeitsvertrag) ist vom Geltungsbereich ausgeschlossen. Milizangehörige, die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zivil oder befristet als sogenannte Zeitmilitärs angestellt sind, gelten dagegen als anspruchsberechtigt.
Fachoffiziere
Fachoffiziere werden aufgrund ihrer zivilen Ausbildung, ihrer beruflichen Tätigkeit sowie ihrer ausgewiesenen fachlichen und technischen Qualifikationen in einen entsprechenden Dienstgrad ernannt. Da sie nicht durch die militärische Kaderlaufbahn befördert werden, haben sie keinen Anspruch auf eine Ausbildungsgutschrift für den jeweiligen Grad.
Dauer des Anspruchs für Militärdienstpflichtige
Der Anspruch auf Bezug einer Ausbildungsgutschrift besteht grundsätzlich bis zum Ende der Militärdienstpflicht (Art. 13, Abs. 1 MG; Art. 19, Abs. 1 VMDP):

Für Militärärzte, Militärzahnärzte, Militärapotheker sowie Ärzte des Rotkreuzdienstes richtet sich die Ausbildungsgutschrift nach der Gradkategorie für Subalternoffiziere (Leutnant).
Für Hauptleute in der Funktion Quartiermeister, die eine Kaderschule und einen praktischen Dienst für den Grad Oberleutnant absolviert haben, richtet sich die Ausbildungsgutschrift nach dem Betrag für Hauptmann im Allgemeinen.
Anerkannt werden alle Aus- und Weiterausbildungen, die beruflich orientiert sind und von einer in der Schweiz ansässigen Ausbildungsinstitution durchgeführt werden:
Es ist möglich, Aus- oder Weiterbildungen beziehungsweise einen Teil davon im Ausland zu absolvieren (etwa bei Sprachausbildungen). Entscheidend ist, dass die Aus- oder Weiterbildung durch eine in der Schweiz ansässige Ausbildungsinstitution durchgeführt beziehungsweise von dieser organisiert und auch an diese bezahlt wurde.
Nach Absolvierung seiner militärischen Weiterbildungen kann der AdA innert 12 Monaten ab Datum der Beendigung der zivilen Aus- oder Weiterbildung oder, nachdem er einen Teil davon (Semester, Modul, usw.) absolviert hat, ein Gesuch einreichen.
Der AdA kann mehrere Gesuche einreichen, bis sein Guthaben aufgebraucht ist. Sämtliche Gebühren und Kosten für die Ausbildung muss der AdA vorfinanzieren.

Im Dienstmanager finden Sie alle Informationen zur Ausbildungsgutschrift unter diesem Link:


Die erhaltene Ausbildungsgutschrift ist als «übrige Einkünfte» in der Steuererklärung anzugeben. Kurs‑ und Prüfungsgebühren können als «berufsorientierte Aus‑ und Weiterbildung» abgezogen werden, sofern es sich um eine Berufsausbildung handelt.
Vorbehalt:
Die auf dieser Seite gemachten Angaben sowie mündliche Auskünfte ersetzen keine verbindliche Rechtsauskunft. Für die Feststellung eines allfälligen Anspruchs sind die persönlichen Verhältnisse und das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bis zur Rechtskräftigkeit der Verfügung geltende Recht massgebend. Änderungen der persönlichen Situation oder des Rechts können den Anspruch beeinflussen.
Die Verordnung über die Ausbildungsgutschrift von Milizkader der Armee (VAK) ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.
Hotline Personelles der Armee
Erreichbarkeit: Montag-Freitag 08.00 – 17.00 Uhr
Telefon: 0800 424 111
Kontaktformular
E-Mail: personelles.persa@vtg.admin.ch
Bitte halten Sie bei telefonischen Anfragen Ihre Versicherungsnummer bereit, damit wir Ihnen schneller Auskunft geben können.